gemäß § 62 BauO Bln, sowie nach § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes
Folgende Vorschriften sind zwingend zu beachten:
1. Auf Kleingärten darf keine Baulichkeit ohne Genehmigung des Bezirksverbandes Berlin-Süden errichtet bzw. saniert werden.
2. Zur Sanierung eines Daches oder neuer Fenster/Türen, ohne Änderung der bereits vorhandenen Maße, reicht die Einreichung einer formlosen Bauanzeige vor Sanierungsbeginn beim Kolonievorstand. Bei Lauben über 24 m² muss ein Bauantrag beim Bezirksverband Berlin-Süden gestellt werden.
3. Die Lauben dürfen (inkl. Toilette, Geräteraum und überdachtem Laubenvorplatz) 24 m² bebaute Grundfläche nicht übersteigen und müssen einen Baukörper ergeben. Die 24 m² beziehen sich immer auf die Außenmaße! Die Lauben dürfen nur eingeschossig sein und das Unterkellern der Lauben ist verboten. Ein Vorratsraum mit Einstiegsklappe 1,00 m × 1,00 m × 0,80 m (Länge × Breite × Höhe) darf innerhalb der Laube angelegt werden.
4. Die Lauben dürfen folgende Höhen nicht überschreiten:
- Pultdach: größte Höhe max. 2,60 m (inkl. Dacheindeckung)
- Satteldach: Höhe Seitenwände max. 2,25 m, Dach-/Firsthöhe: max. 3,50 m (inkl. Dacheindeckung)
- Die Höhenmaße gelten ab Fußbodenoberkante, die bis 0,25 m über dem Planum liegen dürfen, wobei die Fundamentplatte max. 0,25 m stark sein darf.
5. Dachgauben und Schlafböden sind nicht zulässig.
6. Die Bauweise der Laube sollte nur rechteckig oder quadratisch sein.
7. Es sind folgende Abstände (lt. § 6a BauO Bln) einzuhalten:
- mind. 3,00 m zu den Lauben der Nachbarn
- mind. 1,50 m von der eigenen Parzellengrenze
- mind. 3,00 m zu Fremdgrundstücken bzw. Privatgrundstücken
8. Die Lauben dürfen nur nach den abgestimmten Vereinbarungen zwischen dem Verpächter und dem Unterpächter aufgestellt und geändert werden. Dies gilt auch für Änderungen am Baukörper der genehmigten Laube. Jegliche Anbauten oder Nebenanlagen sind nicht zulässig und führen unweigerlich zur Kündigung des Unterpachtvertrages.
9. Geltungsdauer einer Baugenehmigung nach § 73 der Berliner Bauordnung:
- Die Bau- und Teilbaugenehmigungen erlöschen, wenn innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.
- Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf beim Bezirksverband Berlin-Süden bzw. dem Grundstückseigentümer eingegangen ist.
Aus dem Merkblatt: Antrag zur Errichtung / Sanierung einer Laube des BEZIRKSVERBAND BERLIN-SÜDEN DER KLEINGÄRTNER e.V.

