Satzung

Kleingartenanlage Ewige Heimat e.V.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „KGA Ewige Heimat e.V.“. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung im Rhodeländerweg 1, 12355 Berlin, Parz. 315.

§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr

  1. Der Verein soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin Charlottenburg eingetragen werden. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.

§ 3 Vereinszweck

  1. Die KGA Ewige Heimat e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 des Bundeskleingartengesetzes sowie des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist:
    1. Förderung des vom Landesverband propagierten Kleingartengedankens,
    2. in Zusammenarbeit mit den Behörden usw. Kleingartenanlagen neu zu schaffen und Bestehende zu unterhalten,
    3. durch Beratung und fachliche Schulung das Wissen der Mitglieder zu vertiefen und damit den Nutz- und Schauwert bewirtschafteter Flächen zu steigern,
    4. Schaffung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
    5. die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit und zum Umweltschutz.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Erhalt und die Schaffung von Kleingärten und Dauerkleingärten sowie die freiwillige unentgeltliche Tätigkeit der Mitglieder auf demokratischer Grundlage. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell ungebunden.
  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins, insbesondere Vorstandsmitglieder, können auf Beschluss eine angemessene Ehrenamtspauschale erhalten. Die Höhe der Ehrenamtspauschale wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Es gibt aktive Mitglieder mit Stimmrecht und es gibt passive Mitglieder ohne Stimmrecht, pro Parzelle kann nur ein Unterpächter die aktive Mitgliedschaft erwerben. Die Aufnahme im Verein ist beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Antragsteller der Einspruch zu, der durch den erweiterten Vorstand dann beraten werden muss.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verein erhebt für jedes aktive Mitglied mit Stimmrecht einen Beitrag. Jedes passive Mitglied ohne Stimmrecht ist von der Zahlung des Beitrages befreit. Endet die Mitgliedschaft des aktiven Mitglieds, so kann die unter Nr. 2 im Unterpachtvertrag genannte Person auf ihren Antrag von der passiven Mitgliedschaft zur aktiven Mitgliedschaft wechseln.
  2. Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden durch die Geschäftsordnung bestimmt. Eine Änderung des Beitrages muss durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, dem Ausschluss oder dem Austritt des einzelnen Mitglieds.
  2. Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
  3. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung ist unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum 31.05./30.11. des laufenden Jahres möglich. Bei Kündigung der Parzelle endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Vertrages, spätestens mit Beendigung der tatsächlichen Nutzung der Parzelle.
  4. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnungen mit dem Beitrag im Rückstand bleibt.
  5. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds ruhen bis zur endgültigen Entscheidung.
  6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige finanzielle Forderungen. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Eine Rückzahlung von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.
  7. Der ordentliche Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlungen zu verhalten, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, dem geschäftsführenden Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  4. Ander Mitgliederversammlung sollen sich die Mitglieder aktiv beteiligen.
  5. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    • Die Satzung und die bestehende Geschäftsordnung einzuhalten und umzusetzen
    • Beiträge und Umlagen termingemäß zu entrichten gefasste Beschlüsse zu befolgen
    • die Ziele des Vereins zu fördern das Vereinseigentum zu schonen und zu pflegen zur Pflege gutnachbarlicher Beziehungen auf der Grundlage von Toleranz, der gegenseitigen Achtung und Rücksichtnahme
    • dem Vorstand jeden Wohnortwechsel sofort anzuzeigen
  6. Weitere Rechte und Pflichten regelt die gültige Geschäftsordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung,
  2. der erweiterte Vorstand,
  3. der geschäftsführende Vorstand

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, ihr gehören alle Mitglieder des Vereins an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und steht nur den aktiven Mitgliedern zu.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung an jedes Mitglied zu senden und durch öffentlichen Aushang in den Aushangkästen des Vereins einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich eingereicht werden. Mündliche Anträge zur Versammlung bedürfen der Zustimmung der versammelten Mitglieder, mit Mehrheitsbeschluss.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn 25% aller Vereinsmitglieder schriftlich eine außerordentliche Mitgliederversammlung begehren. Der geschäftsführende Vorstand muss dann innerhalb von 6 Wochen diese Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnungspunkte (Anliegen) einberufen.
  6. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören die Beratung und Beschlussfassung über:
    • Den Geschäftsbericht
    • den Kassenbericht
    • den Bericht der Kassenprüfer
    • die Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
    • die Genehmigung des Finanzplanes für das laufende Geschäftsjahr
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und ggfs. die Erhebung von Umlagen für die Gemeinschaftsleistungen
    • Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
    • die Erledigung eingegangener Anträge
    • die Wahl des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands, der Kassenprüfer/innen und der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes unter Beachtung der Wahl- und Geschäftsordnung die Begründung von Rechtsgeschäften nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
  7. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n bzw. bei seiner/ihrer Verhinderung, durch den/die Stellvertreter/in des Vereins geleitet, sollten beide verhindert sein, so übernimmt ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstands die Leitung.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Mitgliedern auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden muss. Weiterhin müssen der/die Vorsitzende und der/die Schriftführer/in das Protokoll unterzeichnen und die Anwesenheitsliste muss dem Protokoll beigefügt werden.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, wenn mindestens von der Hälfte der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nichts anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt, kann aber auf Antrag nochmals als geheime Abstimmung durchgeführt werden, wenn es die Mitgliederversammlung beschließt.
  2. Abstimmungen über die Änderung der Satzung sind nur zulässig, sofern die beabsichtigten Änderungen in der Tagesordnung bekannt gegeben worden sind und für die Beschlussfassung drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zur Versammlung anwesend sind und davon eine Zweidrittelmehrheit für die Änderung votiert.
  3. Erscheinen zu einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist der Termin zur Durchführung einer neuen Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen bekannt zu geben und danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen. Die Einladung zu der erneuten Mitgliederversammlung muss diesen Grund besonders hervorheben. Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, so ist diese Versammlung dennoch beschlussfähig. In diesem Fall ist eine Änderung der Satzung zulässig, wenn drei Mertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.

§ 11 Der erweiterte Vorstand

  1. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • Der geschäftsführende Vorstand
    • der/die Leiterin des Festausschusses
    • der/die Leiter/in der Gemeinschaftsarbeit
    • 2. Schriftführer/in
    • 2. Kassierer/in
    • Kleintierfachberater
    • Gartenfachberater
    • Pressereferent
    • Wegebeauftragte
  2. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, insbesondere der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der/die Kassierer/in, der/die für die Buchhaltung zuständig ist.
  3. Er tritt in der Regel zwei Mal im Jahr zusammen und wird vom Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung in Abstimmung mit diesem vom Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einladung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
  4. Der erweiterte Vorstand kann alleine keine Änderungen in der Satzung, Geschäfts_ oder Wahlordnung beschließen.
  5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes hat der Vorstand das Recht, ein Mitglied mit beratender Stimme bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestimmen.
  6. Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  7. Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstandes gehören:
    • Die Kontrolle der Arbeit des geschäftsführenden Vorstandes
    • die Bestätigung der durch den geschäftsführenden Vorstand vorgeschlagenen Termine und der Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen
    • die Überprüfung der Vorschläge des geschäftsführenden Vorstandes zur Festsetzung des Mitgliedsbeitrages, von weiteren Beiträgen und Umlagen sowie von Gemeinschaftsleistungen für das laufende Geschäftsjahr
    • die Aussprache über und die Bestätigung des durch den geschäftsführenden Vorstand eingebrachten Finanzplanes
    • die Prüfung der Tätigkeit des Festausschusses

§ 12 Der Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die stimmberechtigten Mitglieder des Vereins für die Dauer von 4 Jahren, nach der vorliegenden Wahlordnung gewählt.
  2. Der Vorstand besteht mindestens aus einem/einer Vorsitzenden, einem/einer Kassierer/ in und einem/einer Schriftführer/in und ggfs. aus weiteren gewählten Vorstandsmitgliedern. Sofern der Vorstand diese 3 Personen auf Grund eines Ausscheidens/Rücktritt nicht mehr umfasst, sind innerhalb von 8 Wochen Neuwahlen bzw. Nachwahlen durchzuführen.
  3. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch die/den Vorsitzende/n allein oder bei Verhinderung durch den/die eventuell gewählte/n stellvertretende/n Vorsitzende/n allein vertreten, sollten die Vorgenannten beide verhindert sein, so vertreten zwei weitere 1 Mitglieder des Vorstandes den Verein gemeinsam.
  4. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein verbleibendes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an den Schriftführer zu richten. Die Rücktrittserklärung wird jedoch erst einen Monat nach Eingang wirksam.
  5. Der geschäftsführende Vorstand tritt in der Regel monatlich zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn 3 seiner Mitglieder anwesend sind und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Zahlungsanweisungen bedürfen zwei Unterschriften von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, eine davon muss vom Kassierer/in sein.
  7. Der/die Vorsitzende bzw. im Verhinderungsfall der/die Stellvertreter/in laden zu Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes ein und leiten diese.
  8. Zu den Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes gehören:
    • Die Führung der laufenden Geschäfte, die durch die Geschäftsordnung geregelt werden
    • die Einberufung der Sitzung des erweiterten Vorstandes die Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
    • die Erstattung des Jahres- und Kassenberichtes die Durchsetzung der Satzung und der satzungsgemäßen Beschlüsse die Aufstellung eines Finanzplans
    • die Einbringung von Vorschlägen über die Erhöhung/Senkung von Beiträgen und Umlagen die Prüfung von Kostenvoranschlägen vom Festausschuss für Veranstaltungen
    • Die Ernennung von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes, bei Bedarf durch Ausscheiden von Mitgliedern
  9. Die Beschlüsse des Vorstands werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Es sind drei Kassenprüfer/innen zu wählen.
  2. Die Kassenprüfer/innen überwachen die Kassen- und Kontenführung, prüfen Kassen- und Bankbelege in der Regel zweimal im Jahr, mindestens jedoch einmal im Jahr. Über jede Überprüfung ist ein Bericht anzufertigen, der dem geschäftsführenden Vorstand zur Auswertung zu übergeben ist.
  3. Über die jährlichen Prüfungen berichten die Kassenprüfer vor der Mitgliederversammlung und beantragen die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes als Gast ohne Stimmberechtigung teilzunehmen.

§ 14 Wahlen und Amtsdauer

  1. Wahlen werden auf der Grundlage der Wahlordnung durchgeführt. Hierbei erfolgt die Wahl durch einfache Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/in werden in geheimer Wahl ermittelt, die anderen Vorstandsmitglieder und der erweiterte Vorstand werden einzeln in offener Abstimmung gewählt. Die gleichen Regeln gelten für die Wahl der Kassenprüfer/innen und der Delegierten für die Delegiertenversammlung des Bezirksverbandes. Sofern mehrere Bewerber/innen sich um eine Funktion im geschäftsführenden Vorstand bewerben bzw. Vorschläge vorliegen, muss die Wahl für diese Funktion in geheimer Abstimmung erfolgen.
  2. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes, die Kassenprüfer/innen und die Delegierten werden auf die Dauer von vier Jahren (Legislaturperiode) durch die ordentliche Mitgliederversammlung gewählt. Sollte ein Mitglied vorzeitig ausscheiden, so ist zur nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für die nicht besetzte Funktion für die restliche Legislaturperiode durchzuführen.
  3. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  4. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes und die Kassenprüfer/innnen, sowie die Delegierten können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden. Grundsätzlich ist auf derselben Mitgliederversammlung die Nachwahl für den Rest der Legislaturperiode vorzunehmen.
  5. Nach Ablauf der Legislaturperiode bleiben der geschäftsführende und erweiterte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt, maximal bis sechs Monate über die reguläre Legislaturperiode hinaus.

§ 15 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für seine gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.
  3. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
  4. Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausschließlich für diesen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Einladung hat schriftlich an die Mitglieder jeder Parzelle zu erfolgen. Es müssen von mehr als drei Viertel der Parzellen stimmberechtigte Mitglieder zur Mitgliederversammlung anwesend sein und dem Beschluss zur Auflösung müssen drei Viertel der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
    Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung weniger als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Parzellen, so ist der Termin zur Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung nochmals mit der gleichen Tagesordnung für einen Zeitpunkt innerhalb von sechs Wochen einzuberufen und bekannt zu geben. Danach ist die Mitgliederversammlung zu schließen.
    Die Einladung zu der erneuten außerordentlichen Mitgliederversammlung muss den Hinweis auf den Grund der Wiederholung enthalten und muss wiederum schriftlich erfolgen.
    Erscheinen zu dieser Mitgliederversammlung wiederum nicht mehr als drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Parzellen, so Ist diese Mitgliederversammlung dann dennoch beschlussfähig.

§ 16 Gemeinschaften

Nach Erhalt der Gemeinnützigkeit und den Eintrag im Vereinsregister als Rechtsform „e.V.“ wurden die Wasser- und Lichtgemeinschaften als GbR`s aus vereinsrechtlichem Grunde aufgelöst. Die Wasser- und Lichtgemeinschaften bleiben weiterhin bestehen. Die Rücklagenkonten bleiben namentlich bestehen und gehen in den Kontobestand der Kleingartenanlage über.
Die Gemeinschaften mit Namenkonten sind:

  • 2 Wassergemeinschaften Block 3 – Waßmannsdorfer Chaussee 56
  • Lichtgemeinschaft Block 3 – Waßmannsdorfer Chaussee 56
  • Lichtgemeinschaft Block 1 – Rhodeländeweg 2A
  • Wassergemeinschaft Block 1 – Rhodeländerweg 2A
  • Licht- und Wassergemeinschaft Block 2 – Großziethener Chaussee 39
  • Licht- und Wassergemeinschaft Block 3 – Rhodeländerweg 1

§ 17 In-Kraft-Treten

Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung am 24.09.2022 beschlossen worden und ist damit in Kraft getreten.
Berlin, den 24.09.2022

1. Vorsitzender (Michael Noffz)
1. Kassiererin (Guido Loleit)
1. Schriftführer (Klaus Schulze)