Geschäftsordnung

der Dauerkleingartenanlage „Ewige Heimat“ im Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.

Die Dauerkleingartenanlage (nachfolgend auch Kleingartenanlage genannt) Ewige Heimat hat, gem. §14 der Bezirksverbandssatzung in ihrer Jahreshauptversammlung vom 24. März 1984 und modifiziert nach der Jahreshauptversammlung am 10. März 2000 und 27.03.2010 nachstehende Geschäftsordnung beschlossen:

§1 Name und Sitz der Kleingartenanlage

Die Kleingartenanlage führt den Namen: „Ewige Heimat im Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.“ Sie ist die für den Kleingartenbereich zuständige örtliche Verwaltungsstelle des Bezirksverbandes und hat ihren Sitz in 12355 Berlin.

§2 Zweck und Ziele

  1. Die Kleingartenanlage hat die Aufgabe, die der Organisation im §2 der Verbandssatzung vorgeschriebenen Ziele im Kleingartenbereich zu verwirklichen, insbesondere unter Ausschluss parteipolitischer und religiöser Bestrebungen, das Kleingartenwesen zu fördern, unter Einhaltung der Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG).
  2. Dieses Ziel soll erreicht werden durch Veranstaltung belehrender Vorträge, praktische Unterweisungen im Gartenbau, in der Verwertung von Gartenerzeugnissen und durch Pflege der Jugenderziehung im Sinne des Kleingartenwesens.

§3 Mitgliedschaft

  1. Jeder Pächter einer Kleingartenparzelle wird Mitglied der Kleingartenanlage. Er wird damit gleichzeitig Mitglied des Bezirksverbandes und muss die Geschäftsordnung als verbindlich anerkennen. Die Anerkennung hat schriftlich zu erfolgen.
  2. Bewerber, die bereits außerhalb der Kleingartenanlage einen Kleingarten bewirtschaften oder Grundbesitz gärtnerisch nutzen, können nicht Mitglied werden.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ewrlischt gemäß §6 der Satzung durch:
    1. Auflösung des Bezirksverbandes oder der Kleingartenanlage
    2. Beendigung des Unterpachtvertrages/Kündigung
    3. Ausschluss
    4. Tod des Unterpächters
  2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigung ist nur unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten zum 31.05./30.11. des laufenden Jahres möglich. Mit der Kündigung endet das Unterpachtverhältnis.
  3. Beim Tode eines Mitgliedes erlischt gleichzeitig das bestehende Pachtverhältnis, wenn nicht der hinterbliebene Mitunterzeichner des Unterpachtvertrages das Pachtverhältnis weiterführen will.
  4. Der Ausschluss erfolgt:
    1. wenn das Mitglied sich seinen Verpflichtungen, die sich aus dem Unterpachtvertrag, aus der Gartenordnung, den Satzungen des Bezirksverbandes und der KGA und dieser Geschäftsordnung ergeben, entzieht, zuwiderhandelt und der ihm zur Erfüllung gesetzten Frist nicht nachkommt,
    2. wenn das Mitglied sich Eigentumsvergehen zuschulden kommen läßt oder durch andere strafbare Handlungen oder durch sein Verhalten die Fortsetzung der Mitgliedschaft unmöglich geworden ist.
    3. Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand der Kleingartenanlage schriftlich beim Bezirksverband Berlin-Süden beantragt.
    4. Mit dem Ausschluss erlischt jeder Anspruch auf das Verbands- und Kleingartenvermögen und der Anspruch auf Fortsetzung des Unterpachtverhältnisses.

§5 Beiträge

  1. Die Ausgaben der Kleingartenanlage werden durch jährliche Beiträge der Mitglieder der Kleingartenanlage gedeckt, in denen die Beiträge für die übergeordneten Verbände enthalten sind.
  2. Die Höhe des monatlichen Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden festgesetzt.
  3. Für besondere Aufgaben kann die Kleingartenanlage auf Vorschlag des Vorstandes Umlagen erheben, die von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit der Anwesenden zu beschließen sind.
  4. Die Beiträge, Pachten, Kosten für öffentlich rechtliche Lasten usw. sind im bargeldlosen Zahlungsverkehr jährlich im Voraus zu entrichten. Die Überweisung ist innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt der Zahlungsmitteilung ohne jeglichen Abzug durchzuführen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht, neben der Bewirtschaftung ihrer Parzelle die für die Mitglieder geschaffenen Einrichtungen nach Maßgabe der Kleingartenbeschlüsse in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzungen des Bezirksverbandes, der KGA und diese Geschäftsordnung zu beachten, den Beschlüssen des Verbandes und der Kleingartenanlage nachzukommen, sich entsprechend der Gartenordnung zu verhalten, die Mitgliederversammlungen zu besuchen und sich an den Veranstaltungen und Gemeinschaftsarbeiten zu beteiligen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, der Verbandshaftpflichtversicherung beizutreten, außerdem ist zusätzlich eine Feuerversicherung entsprechend dem Wert der Parzelle abzuschließen, die die Parzelle, Laube und Kulturen gegen Brandschaden in angemessener Höhe absichert.
  4. Die Anzahl der in Gemeinschaftsarbeit zu leistenden Arbeitsstunden wird mit 8 pro Kalenderjahr für jedes Mitglied/Parzelle festgesetzt; sie kann nur mit Beschluss der Jahreshauptversammlung geändert werden. Die Einweisung zur Gemeinschaftsarbeit erfolgt durch den Vorstand oder durch die von ihm dazu Beauftragten. Ist ein Mitglied nicht in der Lage, zu der für ihn gesetzten Zeit seine Gemeinschaftsarbeit zu leisten, so hat er diese Stunden zu einem anderen Zeitpunkt nachzuarbeiten. Mitglieder, die am Schluss des Geschäftsjahres die geforderte Stundenzahl, zu der sie eingesetzt waren, nicht Gemeinschaftsarbeit geleistet haben, müssen für jede nicht geleistete Arbeitsstunde 30,00 Euro (beschlossen auf der JHV 1998) an die Koloniekasse zahlen. Die Gemeinschaftsarbeiten beziehen sich nicht auf die Verpflichtung der Mitglieder zur Sauberhaltung der ihrer Parzellen vorgelagerten Grünstreifen und Wege. Mahngebühren: 1. Mahnung 3,00 €, 2. Mahnung 5,00 €, 3. Mahnung 10,00 € (beschlossen JHV 02.04.2005).

§7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§8 Vorstand der Kleingartenanlage

  1. Die Kleingartenanlage wird von dem geschäftsführenden Vorstand geleitet.
  2. Die Erledigung der Kleingartengeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand, der aus mindestens 3 Personen besteht. Ihm gehören an:
    • 1. Vorsitzende/r,
    • 2. Vorsitzende/r,
    • 1. Kassierer/in und
    • 1. Schriftführer/in
  3. Dem erweiterten Vorstand gehören an:
    • Der geschäftsführende Vorstand
    • 1. Beisitzer/innen (Wegebeauftragte)
    • Leiter d. Gemeinschaftsarbeit
    • 2. Schriftführer/in
    • 2. Kassierer/in
    • Gartenfachberater/in
    • Kleintieffachberater/in
    • Festausschuss
    • Pressereferent
  4. Den ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern wird eine Ehrenamtspauschale gezahlt. Die Höhe bestimmt der erweiterte Vorstand.

§9 Vorstandswahl

Der Vorstand der Kleingartenanlage, der erweiterte Vorstand und die Mitglieder etwaiger besonderer Fachausschüsse werden spätestens alle 4 Jahre in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

§10 Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt die Kleingartenanlage nach innen und außen und leitet die Verwaltung.
  2. Der Vorsitzende beruft und leitet die Veranstaltungen, die Versammlungen und Sitzungen des Vorstandes. Er hat für die Durchführung der gefassten Beschlüsse des Bezirksverbandes und der Kleingartenanlage, sowie für die Einhaltung behördlicher Auflagen und des Bundeskleingartengesetzes zu sorgen. Er kann zur Durchführung seiner Aufgaben ein Vorstands- oder Vereinsmitglied heranziehen.
  3. Der Kassierer erhebt die Jahres- Beiträge, -Pachten, sowie alle erforderlichen übergeordneten Zahlungsverpflichtungen für das laufende Geschäftsjahr. Er ist für die ordnungsmäßige Buch- und Kassenführung verantwortlich. Er hat alle bei der Kleingartenanlage eingehenden Gelder in Empfang zu nehmen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und alle Geldbewegungen zu belegen. Sämtliche Einnahme und Ausgabebelege sind 1/4jährlich dem 1. Vorsitzenden zur Abzeichnung vorzulegen. Der Jahresabschluss ist vom Kassierer jeweils per 31. Dezember des Jahres durchzuführen.
  4. Der Schriftführer hat zur Beurkundung der Beschlüsse, über die stattfindenden Sitzungen, Tagungen und Versammlungen eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm zu unterschreiben und vom 1 , Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Die gegengezeichneten Protokolle sind von ihm In einem besonderen Aktenstück aufzubewahren. Mit den Versammlungsprotokollen ist, nachdem sie in der folgenden Versammlung vorgelesen und von den Mitgliedern gebilligt worden sind, ebenso zu verfahren. Ferner ist der Schriftführer für den gesamten Schriftwechsel der Kleingartenanlage und die Führung der Akten verantwortlich.
  5. Bei jeder Wahl des Vorstandes sind von den Mitgliedern 3 Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer sind für die Prüfung des Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben die Kasse und die Bücher mit allen Belegen, nach Bedarf mindestens zweimal jährlich und die Jahresabrechnung vor ihrer Vorlage in der Hauptversammlung zu prüfen und für den Kassierer in der Hauptversammlung Entlastung zu beantragen. Die Kassenprüfer haben sich davon zu überzeugen, dass sämtliche Belege vom 1. Vorsitzenden abgezeichnet sind. Von jeder Kassenprüfung haben sie einen schriftlichen Bericht zu fertigen und dem Vorstand vorzulegen. Die Kassenprüfer sind verpflichtet, bei festgestellten Unregelmäßigkeiten sofort den Kleingartenvorstand zu verständigen.
  6. Der Kleingartenvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§11 Versammlung

  1. Die Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr statt. Hierbei sollen die Mitglieder über die Vorgänge in der Kleingartenanlage sowie über die des Bezirksverbandes unterrichtet werden. In der Mitgliederversammlung sollen auch die Fachberater über ihre Arbeit gebührend zu Wort kommen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kleingartenmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

§12 Jahreshauptversammlung

  1. Die Jahreshauptversammlung der Kleingartenanlage findet nach Abschluss des Geschäftsjahres, spätestens jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres statt. Alle Mitglieder sind grundsätzlich zur Teilnahme an der Jahreshauptversammlung verpflichtet.
  2. Jedes Mitglied der Kleingartenanlage ist unter Angabe der Tagesordnung zur Hauptversammlung einzuladen. Die Einladung hat sechs Wochen vor der Hauptversammlung zu erfolgen.
  3. Anträge sind schriftlich, spätestens 28 Tage vor der Versammlung, an den Vorstand zu richten.
  4. Der 1. Vorsitzende gibt den Jahresbericht, der Kassierer den Kassenbericht zur Kenntnis und die Kassenprüfer berichten über die erfolgten Prüfungen. Als dann ist für den Vorstand und für den Kassierer die Entlastung zu beantragen. Im Anschluss an die Jahresberichte erfolgt die Aussprache der Mitglieder. Nach Schluss der Aussprache ist über die Entlastung abzustimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  5. In der Hauptversammlung sind ggf. Wahlen durchzuführen und aufgrund von Anträgen Beschlüsse zu fassen. Zur Durchführung der Wahlen sind ein Wahlleiter und drei Beisitzer zu wählen. Die Wahl erfolgt gem. der Wahlordnung der Kleingartenanlage.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse, die Änderungen dieser Geschäftsordnung betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Anwesenden.

§13 Auflösung

Die Auflösung der Kleingartenanlage kann wegen Räumung des Geländes erfolgen. Im Falle der Auflösung geht das gesamte Vermögen der Kleingartenanlage, wenn nicht anders geregelt, in das Eigentum des Bezirksverbandes Berlin-Süden der Kleingärtner e.V. über.

§14 Bestätigung

Diese Geschäftsordnung bedarf gemäß §14.6 der Bezirksverbandssatzung vom 17. April 1999 der Bestätigung durch den Bezirksverbandsvorstand!

Der Kolonievorstand
Der Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V

1. Nachtrag zur Geschäftsordnung vom Juli 2000 der KGA Ewige Heimat

Anlässlich der Jahreshauptversammlung vom 05. April 2002 wurden von der Mitgliederversammlung folgende Beschlüsse gefasst:

  1. Versäumnisgebühr
    (unentschuldigtes Fehlen bei der JHV) bisher DM 30,00 pro Parzelle ab 2003 € 20,00 pro Parzelle
  2. Arbeitsdienst
    (unentschuldigtes Fehlen) bisher DM 50,00 pro Stunde/Einsatz ab 2003 € 30,00 pro Stunde/Einsatz

  3. Pflichtanteil für Sommerfest pro Mitglied
    bisher DM 10,00 ab 2003 € 5,00 ab 2008 € 7,50 pro Mitglied (neuer Beschluss der Mitgliederversammlung anlässlich der JHV v. 24.03.2007)

  4. Der Jahresbeitrag für die KGA pro Parzelle (betrug bisher DM 132,00 (€ 67,49) ab 2003 € 68,00

  5. Die Vorauszahlung für das Folgejahr (betrug bisher DM 400,00 ab 2002 € 200,00

zu §2 des Unterpachtvertrages / Zahlungsmodus
Die KGA Ewige Heimat erhebt zum 20. November des Jahres eine Vorauszahlung (siehe Punkt 5) auf die Pachtrechnung des Folgejahres. Die Rechnung wird im laufenden Kalenderjahr im Monat Februar unter Abzug der geleisteten Vorauszahlung ausgegeben. Der Restbetrag der Pachtrechnung ist dann innerhalb 6 Wochen, bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres fällig.

Berlin, den 16.Juni 2007

Der Kolonievorstand
Der Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V