Zur Zeit können wir keine weiteren Bewerber für einen Kleingarten aufnehmen.

Mitglied im Bezirksverband Berlin-Süden der Kleingärtner e.V.

Gartenordnung

(Auszug aus dem Unterpachtvertrag §20)

  1. Die Gartenordnung ist Bestandteil des Unterpachtvertrages. Verstöße gegen sie berechtigen den Verpächter zur Kündigung des Unterpachtverhältnisses nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Der Unterpächter soll an Fachberatungsveranstaltungen teilnehmen und sich über alle fachlichen Fragen unterrichten.
  2. Dem Vorstand der Kleingartenanlage obliegt es, für Ruhe und Ordnung auf dem Gelände zu sorgen; seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Montag bis Freitag von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr herrscht Mittagsruhe, im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über den Lärmschutz.
  3. Der Kleingarten muss mit der deutlich sichtbaren Parzellennummer am Gartentor gekennzeichnet sein.
  4. Das Jauchen ist nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 22 Uhr bis 7 Uhr gestattet. Das Jauchen mit Fäkalien ist verboten.
  5. Der Kleingarten ist angemessen zu bepflanzen; hierbei ist auf die Kulturen der Nachbarn Rücksicht zu nehmen. Das Anpflanzen hoch wachsender und besonders ausladender Bäume, z.B. Waldbäume, Rotbuche, Linde, Platane, Roßkastanie, Stieleiche, Pappel, Weißbirke, Douglasfichte, Walnußbaum und Trauerweide ist nicht zulässig. Die Mindestabstände zu den Einfriedungen betragen für
    • 2 hochstämmige Obstbäume 1,50 m
    • 2 Halbstämme und Buschbäume 1,00m
    • 3 Spindel- und Spalierobst, Sträucher und Hecken 0,50m

    Das Anpflanzen von Rot- und Weißdornhecken sowie Heckenkirschen ist nicht zulässig. Bevorzugt sind einheimische Gehölze zu pflanzen. Laubgehölzen ist der Vorrang zu geben . Es dürfen nur Ziergehölze, die im freien Wuchs (d.h. ohne Schnittmaßnahmen) eine geringere Höhe als vier Meter erreichen, gepflanzt werden. Die Gesamtfläche aller Nadelgehölze in dem Kleingarten darf nicht mehr als 10m² Ausdehnung betragen. Wildpflanzen sind dort , wo sie die kleingärtnerische Nutzung nicht stören, zu erhalten.

  6. Der Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern. Dies gilt insbesondere für den Vogelschutz.
  7. Die Anwendung von Herbiziden (Unkrautbekämpfungsmitteln) ist nicht zulässig. Die Anwendung von sonstigen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Die Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind zu beachten. Eine Verpflichtung zur Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln besteht allein in den Fällen des § 7 Nr. 2 des Unterpachtvertrages. Der Verpächter kann diese Maßnahme erforderlichenfalls auf Kosten des Unterpächters selbst vornehmen.
  8. Gesunde Pflanzenabfälle und anderes kompostierfähiges Material sind im Kleingarten zu kompostieren. Sie dürfen nicht im Rahmen der Müllbeseitigung zur Abfuhr gegeben werden.
  9. Das Verbrennen jeglicher Art ist verboten.
  10. Die Haltung von Großvieh und Katzen ist – auch vorübergehend – nicht gestattet. Kleintiere sind so zu halten, dass sie nicht lästig werden und in den Nachbargärten keinen Schaden anrichten. Gewerbliche Tierhaltung ist nicht zulässig. Hunde sind innerhalb der Kleingartenanlage an der Leine zu führen und so zu halten, dass nicht die Ruhe in der Kleingartenanlage gestört wird. Die Tierhaltung kann bei Zuwiderhandlung untersagt werden. Für etwaige Schäden aus der Tierhaltung haftet der Unterpächter. Bienenhaltung ist im Rahmen nichtgewerblicher Nutzung und nur mit Zustimmung des Verpächters gestattet. Hierbei kann die Zahl der Bienenvölker begrenzt werden.
  11. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes.
  12. Alle zur gemeinsamen Nutzung dienenden Anlagen und Einrichtungen sind schonend zu behandeln. An der Unterhaltung dieser Anlagen hat sich der Unterpächter zu beteiligen. Der Unterpächter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Angehörigen oder seine Gäste verursacht werden; er hat jeden entstandenen Schaden dem Verpächter oder seinem Beauftragten mitzuteilen.
  13. Die Auflagen der Berliner Feuerwehr bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes sind zu beachten. Die dafür ausgewiesenen Wege müssen ständig für die Feuerwehr befahrbar gehalten werden.
  14. Das Abstellen und Parken von Kraftfahrzeugen, Wohnwagen und Booten auf den Wegen der Kleingartenanlage oder im Kleingarten ist unzulässig. Kraftfahrzeuge dürfen nur auf gekennzeichneten und ausdrücklich genehmigten Stellen geparkt werden.
  15. Unnötiger Wasserverbrauch muss vermieden werden. Der Unterpächter ist verpflichtet, die besonderen Anordnungen über den Wasserverbrauch zu beachten und den auf seinen Kleingarten vom Vorstand der Kleingartenanlage umgelegten Wasseranteil zu bezahlen.