Wahlordnung
Wer den Vorstand wählt und wie – von Wahlausschuss bis Stichwahl.
Gemäß §14 (6) der Satzung des Bezirksverbandes Berlin-Süden der Kleingärtner e. V. gibt sich die Kleingartenanlage die nachstehende Wahlordnung. Sie bildet den Rahmen für die darin geregelten Wahlen.
Nr. 1 – Wahlausschuss
Zur Durchführung der Vorstandswahlen wird von der Jahreshauptversammlung ein Wahlausschuss aus einem Vorsitzenden und drei Beisitzern gewählt.
Nr. 2 – Versammlungsleitung bis zur Neuwahl
Bis zur Wahl eines neuen Geschäftsführenden Vorstandes leitet der Vorsitzende des Wahlausschusses die Versammlung zum Tagesordnungspunkt „Wahlen".
Nr. 3 – Wahl der Vorsitzenden per Akklamation
Der/die 1. und 2. Vorsitzenden werden einzeln per Akklamation gewählt, wenn jeweils nur ein Kandidat zur Wahl steht (JHV 02.04.2005).
Nr. 4 – Offene Abstimmung
Sämtliche andere Vorstandsmitglieder können in offener Abstimmung gewählt werden.
Nr. 5 – Mehrheit und Stichwahl
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat bei mehreren Kandidaten keiner die erforderliche Mehrheit erhalten, wird eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Derjenige mit den meisten abgegebenen gültigen Stimmen gilt als gewählt.
Nr. 6 – Vorstand und Funktionsträger
Zur Leitung der Kleingartenanlage ist auf der Jahreshauptversammlung der Kleingartenanlage ein Vorstand, bestehend aus mindestens einer/einem
- Vorsitzenden
- Kassierer(in)
- Schriftführer(in)
zu wählen.
Entsprechend den personellen und fachlichen Möglichkeiten wählen die Mitglieder der Kleingartenanlage einen/eine
- Blockbeauftragten (je einen für die Blöcke I bis III)
- Gartenfachberater(in)
- Kleintierfachberater(in)
- Jugendwart(in)
- Leiterin der Frauengruppe
- Vergnügungsausschuss
Die Wiederwahl ist zulässig.
Nr. 7 – Kassenprüfer
Es sind mindestens drei Kassenprüfer(innen) zu wählen. Die Kasse der Kleingartenanlage ist mindestens zweimal jährlich zu prüfen. Die Wiederwahl ist zulässig.
Nr. 8 – Bereitschaft der Kandidaten
Vor der Wahl hat der/die Wahlleiter(in) die einzelnen Kandidaten zu fragen, ob sie sich zur Verfügung stellen. Bei Abwesenheit des Kandidaten muß sein Einverständnis schriftlich vorliegen und er/sie die mögliche Annahme der Wahl erklärt haben.
